Dauerfresser Pferd

Es kann nicht häufig genug erwähnt werden, dass unter naturnahen Bedingungen Pferde zwischen 12 – 18 Stunden am Tag Futter aufnehmen. Dabei tragen sie den Kopf mehr als die Hälfte des Tages gesenkt, was den Speichelfluss fördert und stehen dabei in Schrittstellung, das heißt, dass die Vorderbeine auseinandergestellt sind und nicht nebeneinander stehen. Ebenfalls arttypisch ist für Pferde die synchrone Nahrungsaufnahme unter Einbehaltung der rangabhängigen Sozialabstände, wobei ranghohe Tiere stets den Vorrang an der

Futterraufe haben.

 

Dies alles sind prinzipielle Verhaltensweisen, denen es in der

Pferdehaltung und -fütterung Rechnung zu tragen gilt.

 

Gar nicht so einfach diese im ersten Moment sehr simplen Ansprüche des Pferdes in der Praxis umzusetzen. Verrichtet ein normales Freizeitpferd keine erhöhte Arbeit, so kann sein Energiegehalt im Erhaltungsbereich angesiedelt werden. Doch nicht nur unsere sogenannten "Freizeitpferde", auch die meisten Turnierpferde fallen unter diese Definition. Möchten wir einem solchen Pferd eine 12 - 18 stündige Futteraufnahme ermöglichen, müsste man schon eine solch große Menge Heu füttern, dass der Energiebedarf des Tieres weit überschritten wird und es dauerhaft zu den sogenannten "Wohlstandserkrankungen" kommen wird. Fettleibigkeit, Unlust, verminderte Leistungsbereitschaft oder gar Hufrehe, EMS und vieles mehr können langfristig die Folge sein. 

 

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Vorsicht bei Stärke und Fruktanen

 

Pferden, die viel Arbeit verrichten und nicht in der Lage sind, ihren erhöhten Energiebedarf über die Grundfuttermittel wie Heu, Stroh oder Silagen zu decken, wird Kraftfutter zugefüttert. Diese Kraftfuttermittel bestehen in aller Regel aus diversen Getreidearten.

Die Energiespeicherform in Getreide ist die Stärke. Je nach Menge und Stuktur der Stärke ist das Pferd nicht in der Lage getreidereiche Krippenfutter im Dünndarm vollkommen zu verstoffwechseln. Dies liegt an der bei Pferden sehr geringen Amylaseaktvität. Stärke, die nicht im Dünndarm verstoffwechselt wurde gelangt in den Dickdarm, wo sie durch die Mikroorganismen verstoffwechselt wird.  Aufgrund dieser Verdauung teilt man Futtermittel in ihre „Praececale Stärkeverdaulichkeit“ ein.

 

Kommt vermehrt Stärke und anderen leichtfermentierbare Kohlenhydrate im Blinddarm des Pferdes an, hat dies die vermehrte Bildung organischer flüchtiger Fettsäuren, vor allem aber auch die Bildung von Milchsäure zur Folge. Dabei kommt es zu deutlichen Verschiebungen in der Mikroflora des Dickdarmes und hauptsächlich aufgrund der Milchsäurebildung zu einer Absenkung des pH-Wertes (Acidose). Ist dies dauerhaft der Fall, kommt es zu Schleimhautschädigungen. Toxine (Giftstoffe) können durch die Darmwand in die Blutbahn gelangen und beispielsweise in den empfindlichen Gefäßsystemen des Hufes Durchblutungsstörungen auslösen. Hufrehe sind die Folge. Mehrere Studien belegen, dass eine Hufrehe durch einmalige Gabe hoher Mengen leichtfermentierbarer Kohlenhydrate fast sicher induziert werden kann. Durch Verabreichen von praecaecal schlecht verdaulicher Stärke (GARNER et al. 1975) oder  Fruktanen per Nasenschlundsonde (POLLIT und VAN EPS 2002) konnten bei den Versuchstieren die Hufreh, ausgelöst werden. 

 

Haben auch Sie ein Pferd mit erhöhtem Energiebedarf, z.B. eine Zuchtstute oder ein Sportpferd, dann werden Sie seine Ration durch ein Kraftfuttermittel ergänzen müssen. Welche Kraftfuttermittel sich aufgrund ihrer hohen praecaecalen Verdaulichkeit besser in der Ration eignen und auch dauerhaft nicht zu einer Schädigung des Verdauungstraktes mit schweren gesundheitlichen Störungen führen, erläutern Ihnen unsere Pferdefütterungsberater. Sachlich, kompetent und immer auf dem aktuellsten Forschungsstand. 

Kommentare

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  • Gertraud Haas (Dienstag, 06. April 2021 17:35)

    Hallo,
    ich habe nur eine Frage:
    ist die nahezu flächendeckende Kastration bei Pferden konform zum Tierschutzgesetz, das eigentlich eine Amputation ( Kastration ist im rechtlichen Sinne eine Amputation ) verbietet ???

Liebe Gertraud Haas, 

 

das Tierschutzgesetz ist diesbezüglich eindeutig. Es steht dort:

§ 6 

(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. Das Verbot gilt nicht, wenn:

 

 

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(...) 5.: zur Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung oder - soweit tierärztliche Bedenken nicht entgegenstehen - zur weiteren Nutzung oder Haltung des Tieres eine Unfruchtbarmachung vorgenommen wird.

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